Gemäss Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) gelten als qualifizierte Anleger:
beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen sowie Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen;
beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;
öffentl.-rechtlich Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie;
Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
vermögende Privatpersonen;
Anleger, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben (wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen sowie Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen).
Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen i.V.m. Art. 10 Abs. 4 KAG gelten als qualifizierte Anleger ebenfalls:
Unabhängige Vermögensverwalter und Anleger, die mit diesen einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, sofern:
der Vermögensverwalter als Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG) unterstellt ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. E GwG);
der Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der Aufsichtsbehörde als Mindeststandards anerkannt sind; und
der Vermögensverwaltungsvertrag den anerkannten Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht.
Als vermögende Privatperson gilt, wer schriftlich bestätigt, direkt oder indirekt über Finanzeinlagen von mindestens 2 Millionen Franken netto zu verfügen.
Als Finanzanlagen gelten namentlich Bankguthaben (auf Sicht oder Zeit), Treuhandvermögen, Effekten (einschliesslich kollektive Kapitaleinlagen und strukturierte Produkte), Derivate, Edelmetalle sowie Lebensversicherungen mit Rückkaufswert.
Nicht als Finanzanlagen gelten namentlich direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen (einschliesslich Guthaben der 2. und 3. Säule).
Die Bestätigung bezüglich der vorhandenen Finanzanlagen muss spätestens im Zeitpunkt des Angebots oder des Vertriebs der kollektiven Kapitalanlage vorliegen.
Das Vorhandensein der erforderlichen Finanzanlagen muss vom Werbenden oder Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen überprüft werden, wenn Zweifel bezüglich der Erfüllung der erforderlichen Bedingungen, um als vermögende Privatperson zu gelten, bestehen.
Auf eine schriftliche Bestätigung kann verzichtet werden, wenn die erforderlichen Finanzanlagen bei der Bank oder dem Effektenhändler, welcher zugleich die kollektiven Kapitalanlagen anbietet oder vertreibt, hinterlegt sind.
Private Anlagevehikel, die für Privatpersonen errichtet worden sind, können wie vermögende Privatpersonen behandelt werde, sofern sie netto über Finanzanlagen von 2 Millionen Franken verfügen.
Quelle: Rundschreiben der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA betr. Öffentliche Werbung i.S. der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen
(FINMA-RS 08/8)
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